Die neue Energiepreispauschale

Anspruch auf die EPP haben unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land und Fortswirtschaft, Gewerbebetrieb, einer freiberuflichen Tätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit erzielen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit müssen solche aus einer aktiven Tätigkeit erzielt werden.

Die EPP beträgt 300 EUR pro Anspruchsberechtigten.

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 „von Amts wegen“ festgesetzt.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am  (Stichtag) in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder als Aushilfen im ersten Arbeitsverhältnis stehen. Alle Mandanten haben hierzu ein Rundschreiben mit der Lohnabrechnung Juli erhalten, um sich auf die Besonderheiten einzustellen.

Wurden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Gewinneinkünfte auf den festgesetzt, ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. Betragen die festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 EUR.

Die Finanzverwaltung hat die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den  im Wege einer Allgemeinverfügung oder über individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide zu veranlassen. Die Allgemeinverfügung vermeidet den massenhaften Versand von geänderten Vorauszahlungsbescheiden für den  und dient der bürokratiearmen sowie ressourcenschonenden Umsetzung des Auszahlungsverfahrens.

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