Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (BMF)

Der Gesetzgeber hat die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den  hinaus befristet bis zum  verlängert.

Die Regelungen des sind befristet bis zum  weiterhin anzuwenden.

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