Die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline kann auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. – L 2/12 BA 17/20).
Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen kann nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Auch der Umstand, dass ein Arzt zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen war, ist in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestehen gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.