Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer nach Abgabe der Grundsteuererklärung

Durch das Grundsteuer-Reformgesetz sowie die angeschlossenen Gesetzesänderungen wurden weitreichende Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer gesetzlich neu aufgenommen bzw. angepasst.

Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstands, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, ist anzeigepflichtig; ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung im Rahmen der ermäßigten Steuermesszahlen. Die Anzeigefrist beträgt jeweils drei Monate nach der Änderung oder dem Wegfall der Voraussetzungen und die Änderung ist grundsätzlich durch den Steuerschuldner anzuzeigen.

Ab dem Jahr 2023 sind alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, auf die Vermögensart oder auf die Grundstücksart auswirken können (z. B. Flächenänderungen durch Um- oder Anbauten, Nutzungsänderungen von zuvor zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz). Ferner anzeigepflichtig ist der Übergang des Eigentums von Gebäuden auf fremden Grund und Boden oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen kann.

Anzeigeverpflichtet sind die Personen, denen das Grundstück im Feststellungszeitpunkt wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das dem Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt. Die Frist dazu beträgt im Bundesmodell grundsätzlich einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Anzeige abzugeben ist. In einzelnen Ländermodellen (Bayern, Hamburg und Niedersachsen) beträgt die Anzeigefrist drei Monate.

Bei den Anzeigen handelt es sich um Steuererklärungen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflichten ist daher seitens der Finanzverwaltung erzwingbar. Bei Nichterfüllung oder nicht fristgerechter Erfüllung kann regelmäßig ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Wird eine Erklärung nach Aufforderung nicht eingereicht, kann das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzen. Ungeachtet dessen kann die Nichterfüllung der Anzeigepflichten straf- oder bußgeldrechtliche Verfahren nach sich ziehen.

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