Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden.

Laut BMF (FAQ Punkt 15)  kann die Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. Hierzu führt der BMF aus:

„Der Inflationsbezug der Leistung muss erkennbar sein (vgl. Frage 11). In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt.“

Achtung: Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich, auch alternativ zum Freizeitausgleich, vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.