Abschreibung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (BMF)

Das BMF hat zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer Stellung genommen ( :005).

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
  • AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
  • Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
  • Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Nachweismethoden

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen,
die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Vorheriger Beitrag
Keine Erinnerungsschreiben für fällig werdende Steuervorauszahlungen (FinMin)
Nächster Beitrag
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig (BFH)