Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern (BSG)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört.

Vorheriger Beitrag
Entnahme von Alt-PV-Anlagen (FinMin NRW)
Nächster Beitrag
Deutschlandticket und Minijob (Minijob-Zentrale)