Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter (BFH)
[vc_row css=“%7B%22default%22%3A%7B%22border-style%22%3A%22solid%22%2C%22border-bottom-width%22%3A%224px%22%2C%22border-color%22%3A%22%231a1a1a%22%7D%7D“][vc_column][vc_column_text]Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des Befreiungstatbestands des § 23 Abs.1 EStG liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt ().
§ 23 Abs.1 EStG nimmt Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, von der Besteuerung aus.
Auf Grund der Nutzungsüberlassung wurde die veräußerte Eigentumswohnung durch die Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 23 EStG genutzt.
Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.
Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.
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