Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz (BMF)

Seit dem  gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz

Höherer Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. In 2024 wird er um 696 Euro auf 11.604 Euro angehoben.

Höherer Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2024 um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben.

Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif

Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

  • Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von nunmehr 11.604 Euro (nach 10.908 Euro in 2023).
  • Mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro steigt der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an.
  • Der Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent wurde für 2023 von 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, ab 2024 wird er erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
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