Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss ab 2025 folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.