Das BMF hat eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bis 10,0 kW/kWp geschaffen. Danach unterstellt die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber innerhalb einer bestimmten Frist erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Voraussetzung ist jedoch, das der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Das Antragswahlrecht betrifft nur die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes; das Antragswahlrecht wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus.