Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde u.a. eine steuerliche Förderung in § 7b Abs. 1 EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der allgemeinen Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die neue Wohnung über einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren vermietet und die Baukostenobergrenze vom 3.000 € pro qm nicht überschritten wird.
Durch die Baumaßnahme nach einem vorherigen Abriss wird keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen. Die Wohnraumoffensive zielt darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung ist deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung steht als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöht nicht das Wohnangebot.
Hinweis:Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim BFH geführt wird.