Grundsteuer | Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (BFH)

Wie bereits mit Pressemitteilung vom  mitgeteilt, hält der BFH das Bundesmodell für verfassungsgemäß. Nun hat das Gericht die Urteilsgründe seiner Entscheidungen veröffentlicht.

Das Grundsteuer-Reformgesetz v.  ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Selbst wenn er die ihm durch das Grundgesetz eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen. Belastungsgrund der Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.

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Keine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG für Ersatzneubauten (FG)