außergewöhnliche Belastungen: Nachweisführung bei Krankheitskosten (BMF)

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss ab 2025 folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes.
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