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Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem HeilPrG. Eine ohne diese Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit als „Heiler“ ist selbst bei Wirksamkeit der Heilung nicht umsatzsteuerbefreit.
Anders als bei den Podologen ist aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich (vgl. ).