Unsere Mandanten Information als Pdf zum Download
Hier finden Sie viele nützliche Informationen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht1.) Bei den Finanzämtern können:
gestellt werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
2.) Die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge gelten erneut für den Monat November 2020. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17.11.2020 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November modifiziert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
http://www.vwt.de/res/link2-antragsfomular
3.) Weitere finanzielle Hilfen können ggf. nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden. Das betrifft insbesondere Erstattungen für Personen, die sich in Quarantäne befinden oder die einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegen. Ebenfalls sind auch Hilfen für Selbstständige möglich, deren Betrieb oder Praxis aufgrund von Quarantänemaßnahmen oder Tätigkeitsverboten ruht. Für Erstattungen und Hilfen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Land verantwortlich. Zuständige Behörden und Ansprechpartner in Thüringen sowie Hinweise zur aktuellen Situation im Freistaat finden Sie unter: https://www.tmasgff.de/covid-19.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot
unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) bzw. von der zuständigen Behörde einem
Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§
28 ff IfSG) und daher einen Verdienstausfall erleidet, erhält
grundsätzlich eine Entschädigung. Eine Erstattung kommt für den
Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer
Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit
weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“
gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering
wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.
Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige
Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat seine Informationsseiten zu den Entschädigungen aktualisiert. Dort sind auch die erforderlichen
Anträge auf Erstattung der Entschädigungszahlung gemäß § 56 IfSG
hinterlegt. Am Ende finden Sie auch zwei FAQs zu den Entschädigungen
nach Abs. 1 und 1a).
https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/index.aspx
Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles
(gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im
Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
4.) Zur Bewältigung der durch das Coronavirus ausgelösten wirtschaftlichen Herausforderungen haben die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Thüringen die Rahmenbedingungen für das Bürgschaftsgeschäft in Thüringen angepasst und dieses wichtige Finanzierungsinstrument gestärkt. In diesem Zusammenhang sind die Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen neu ausgerichtet, um - gemeinsam mit den Partnern der Bürgschaftsbank - den kleinen und mittelgroßen Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld einen schnellen und einfachen Finanzierungszugang zu ermöglichen. Bis zunächst 31.12.2020 gelten folgende Änderungen:
Im Infoblatt (Stand 17.03.2020) erhalten Sie eine Übersicht der Maßnahmen. Alle weiteren Voraussetzungen für eine Bürgschaft bleiben bestehen. Für Fragen oder weitergehende Informationen stehen Ihnen die regionalen Ansprechpartner und Herr René Albrecht zentral unter der Tel.-Nr. 0361 2135170 zur Verfügung.
5.) Kurzarbeitergeld kann ab sofort bereits beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind - statt bislang ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Sprechen Sie uns darauf an.
Das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, wird ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 % erhöhzt. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds soll längstens bis zum 31.12.2020 gelten.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sollen befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden.
Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit - Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.
Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.
Anträge können ab heute über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
7.) Der Gesetzgeber hat vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung beschlossen.
Einzelheiten ergeben sich aus der FAQs der Agentur für Arbeit.
8.) Die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42
Abs. 2 BGB wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife eine Folge der Corona-Krise ist. Die Regelung gilt
rückwirkend auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2020.
Gesetzliche
Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht
zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf
den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen,
eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Im Einzelnen gilt
nun:
Das Bundesjustizministerium hat dazu einen FAQ-Katalog veröffentlicht: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
9.) Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert.
Für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 wird auf Essen generell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.
10.) Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können weitere Liquiditätshilfen erhalten. Informationen hierzu gibt es auf der gemeinsamen Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Sofern der Umsatz der Monate April und Mai um 60% gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, kann die Überbrückungshilfe beantragt werden. Wir werden diese Grenze bei unseren Mandanten prüfen und Sie daraufhin ansprechen. Gerne können Sie uns auch hierzu erreichen.
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember als Überbrückungshilfe II fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Wir werden wieder die Grenzen prüfen und Sie darauf ansprechen.
11.) Als finanzieller Ausgleich der durch die Corona-Pandemie 2020 verursachten Liquiditätsengpässe wurden seit April 2020 über die Landesbanken Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen bewilligt. Stellt sich nun heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht (voll) erfüllt sind, ist eine Rückzahlung fällig.
Zwar handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nichtrückzahlbare Transferleistung für die Unternehmer, erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Auf die Rückzahlungsverpflichtungzu viel erhaltener Soforthilfen verweisen auch die Länder und deren Landesbanken.
Unternehmer müssen daher zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen.
12.) Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.
Damit sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen.
Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 25.11.2020 möglich.